Glossar Straßenplanung


  • Allgemein
    • Bundesfernstraße

      Unter dem Begriff „Bundesfernstraße“ werden Bundesstraßen und Bundesautobahnen zusammengefasst. Der Begriff ist in § 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) definiert. Bundesfernstraßen sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und dem weiträumigen Verkehr dienen oder dafür bestimmt sind. Sie gliedern sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen einschließlich ihrer Ortsdurchfahrten.

    • Ortsdurchfahrt

      Eine Ortsdurchfahrt ist nach § 5 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb einer geschlossenen Ortslage liegt und zugleich der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Eine geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der zusammenhängend bebaut ist. Die Ortsdurchfahrt wird von der zuständigen Straßenbaubehörde nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt.

    • „Echte“ Ortsdurchfahrt

      Eine „echte“ Ortsdurchfahrt ist eine förmlich festgelegte Ortsdurchfahrt, die durch eine gelbe Ortstafel (Zeichen 310 und 311) gekennzeichnet wird. Entscheidend ist nicht allein die Beschilderung, sondern die rechtliche Festlegung als Ortsdurchfahrt.

      Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) werden gelbe Ortstafeln grundsätzlich dort aufgestellt, wo die geschlossene Bebauung beginnt. Dabei kommt es nicht auf die Gemeindegrenze oder die Straßenbaulast an. Auch einzelne unbebaute Grundstücke innerhalb der Bebauung schließen eine geschlossene Ortslage nicht aus. Eine Anordnung der Beschilderung vor Beginn der Ortslage ist ebenfalls möglich, wenn die Ortstafel sonst nicht rechtzeitig erkannt werden konnte.

      Beispiel: Führt eine Bundesstraße durch ein zusammenhängend bebautes Dorf mit Häusern, Gehwegen und mehreren Einmündungen, kann dieser Abschnitt als Ortsdurchfahrt festgelegt sein.
    • „Unechte“ Ortsdurchfahrt

      Als „unechte“ Ortsdurchfahrt wird umgangssprachlich ein Straßenabschnitt bezeichnet, der zwar durch eine kleine Ansiedlung, einen Weiler oder an einzelnen Gebäuden vorbeiführt, verkehrsrechtlich aber keine Ortsdurchfahrt ist.

      Solche Bereiche können mit einer grünen Ortshinweistafel mit gelber Schrift (Zeichen 385) gekennzeichnet werden. Die Ortshinweistafel weist lediglich auf eine Ortschaft oder Ansiedlung hin und hat nicht dieselbe Bedeutung wie eine gelbe Ortstafel.

      Typisch sind kleine Weiler, Splittersiedlungen oder einzelne Gebäudegruppen, bei denen keine geschlossene Bebauung besteht.

      Beispiel: Eine Bundesstraße führt an einem Weiler mit einigen Häusern vorbei, die teilweise deutlich von der Fahrbahn zurückgesetzt liegen und über einzelne Zufahrten erschlossen werden. Der Abschnitt kann geografisch wie eine Ortsdurchfahrt wirken, bleibt rechtlich aber eine freie Strecke.
    • Ortsumfahrung

      Eine Ortsumfahrung beziehungsweise Ortsumgehung ist nach § 16 Bundesfernstraßengesetz ein Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Entscheidend ist somit nicht, wie eine Ortsumfahrung hergestellt wird, sondern ihre Funktion: Durchgangsverkehr soll nicht mehr durch die bisherige Ortsdurchfahrt geführt werden.

      Das kann durch eine vollständig neue Straße außerhalb der Ortschaft geschehen. Möglich sind aber auch andere bauliche Lösungen.

      Beispiel: Wird eine Bundesstraße außerhalb einer Ortschaft neu gebaut und der Durchgangsverkehr dadurch aus dem Ortskern herausgenommen, handelt es sich um eine Ortsumgehung.
    • Richtlinie

      Richtlinien sind fachliche Regelwerke, die einheitliche Grundsätze für Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von Straßen festlegen. Sie enthalten beispielsweise Vorgaben für Fahrbahnbreiten, Kurven, Knotenpunkte oder die Gestaltung von Straßen.

      Die Regelwerke werden im Straßenwesen insbesondere von Fachgremien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) erarbeitet und berücksichtigen Erkenntnisse aus Forschung und Praxis. Sie sind keine Gesetze. Für den Bundesfernstraßenbau werden bestimmte Richtlinien jedoch vom Bund verbindlich für die Straßenbauverwaltung eingeführt. Abweichungen können in begründeten Fällen möglich sein, müssen aber fachlich nachvollziehbar sein.

    • Verkehrsuntersuchung

      Eine Verkehrsuntersuchung analysiert die bestehende und die künftig zu erwartende Verkehrssituation und dient als Grundlage für die Planung und Bewertung von Verkehrsmaßnahmen. Dabei können unter anderem Verkehrsbelastungen, Verkehrsströme, Durchgangs-, Quell-, Ziel- und Binnenverkehr sowie die Auswirkungen verschiedener Planungsvarianten untersucht werden.

      Eine Verkehrsuntersuchung kann sowohl den heutigen Verkehr als auch einen Prognosezeitraum betrachten. Häufig werden dafür verschiedene Fälle miteinander verglichen, beispielsweise Nullfall, Bezugsfall und Planungsfall. Auf diese Weise lässt sich ermitteln, wie sich eine geplante Maßnahme auf Verkehrsströme, Verkehrsbelastungen und die Entlastung bestehender Straßen auswirken könnte.

      Beispiel: Vor dem Bau einer Ortsumfahrung kann eine Verkehrsuntersuchung ermitteln, wie viel Verkehr heute durch den Ort fährt, wie sich der Verkehr ohne die Ortsumfahrung entwickeln würde und welcher Anteil des Verkehrs künftig auf die Umgehungsstraße umgelenkt werden könnte.
    • Verkehrsverlagerung

      Eine Verkehrsverlagerung bezeichnet die Veränderung der Verkehrsnachfrage zwischen Verkehrsträgern. Im Straßenverkehr wird der Begriff häufig verwendet, wenn sich Fahrten von der Straße auf andere Verkehrsmittel oder umgekehrt verlagern. Eine Verlagerung von der Straße auf Bus, Bahn oder Fahrrad kann beispielsweise politisch und verkehrlich erwünscht sein, während eine zunehmende Nutzung des Pkw zu einer höheren Straßenverkehrsbelastung führt.

      Beispiel: Werden durch ein verbessertes Bahnangebot Autofahrten durch Bahnfahrten ersetzt, kommt es zu einer Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene.
    • Verkehrsumlenkung

      Eine Verkehrsumlenkung bezeichnet die Veränderung der Verkehrswege innerhalb des Verkehrsnetzes. Der Verkehr nutzt dabei eine andere Straße oder Route, während das Verkehrsmittel selbst gleich bleibt. Verkehrsumlenkungen können beispielsweise durch den Bau einer Ortsumfahrung, eine neue Anschlussstelle oder Änderungen der Verkehrsführung entstehen.

      Beispiel: Nach dem Bau einer Ortsumfahrung wird ein Teil des bisherigen Durchgangsverkehrs von der Ortsdurchfahrt auf die neue Umgehungsstraße umgelenkt. Ziel ist dabei regelmäßig eine Entlastung der bisherigen Strecke.
    • Straßenbaulast

      Die Straßenbaulast umfasst die Aufgaben, die für den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung und den Betrieb einer Straße erforderlich sind. Dazu gehört beispielsweise, eine Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und ihre Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Wer die Straßenbaulast trägt, wird als Baulastträger bezeichnet.

    • Baulastträger

      Der Baulastträger ist die Stelle, die für die Straßenbaulast verantwortlich ist. Bei Bundesfernstraßen liegt die Straßenbaulast in der Regel beim Bund, bei Landesstraßen beim jeweiligen Land und bei Kreisstraßen in der Regel beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

    • Fahrbahn

      Die Fahrbahn ist der Teil einer Straße, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Sie kann aus einem oder mehreren Fahrstreifen bestehen. Bei einer zweibahnigen Straße verfügt jede Richtungsfahrbahn über eine eigene Fahrbahn.

      Beispiel: Bei einer Straße mit zwei Fahrstreifen in jede Richtung besteht die Straße bei baulicher Trennung aus zwei Fahrbahnen mit jeweils zwei Fahrstreifen.
    • Fahrstreifen

      Ein Fahrstreifen ist ein Teil der Fahrbahn, der für die Fortbewegung einer Fahrzeugreihe vorgesehen und in der Regel durch Fahrbahnmarkierungen abgegrenzt ist. Auf einer zweistreifigen Straße steht üblicherweise je ein Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung zur Verfügung.

  • Verkehr
    • Verkehrsbelastung

      Die Verkehrsbelastung beschreibt, wie stark ein Straßenabschnitt durch Verkehr beansprucht wird. Sie wird meist anhand der Anzahl der Fahrzeuge angegeben, die einen bestimmten Straßenquerschnitt innerhalb eines bestimmten Zeitraums passieren.

      Beispiel: Passieren durchschnittlich 10.000 Fahrzeuge pro Tag einen Straßenabschnitt, beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung dort 10.000 Fahrzeuge.
    • Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV)

      Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) gibt an, wie viele Kraftfahrzeuge einen bestimmten Straßenquerschnitt durchschnittlich pro Tag passieren. Sie wird aus Verkehrszählungen oder Verkehrserhebungen ermittelt und ist eine wichtige Kenngröße für die Straßenplanung.

      Beispiel: Eine DTV von 15.000 bedeutet, dass den betrachteten Straßenquerschnitt durchschnittlich 15.000 Kraftfahrzeuge pro Tag passieren.
    • Schwerverkehr

      Als Schwerverkehr wird der Verkehr mit Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht bezeichnet. Dazu gehören insbesondere Lastkraftwagen, Lastzüge, Sattelzüge und Busse. Welche Fahrzeuge genau erfasst werden, hängt von der jeweiligen Definition und Statistik ab.

      Der Schwerverkehr ist für die Straßenplanung von besonderer Bedeutung, da schwere Fahrzeuge die Fahrbahn stärker beanspruchen und beispielsweise bei Steigungen einen größeren Einfluss auf den Verkehrsablauf haben können.

    • Verkehrsprognose

      Eine Verkehrsprognose beschreibt die für einen bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erwartete Verkehrsentwicklung. Dabei werden unter anderem die Bevölkerungsentwicklung, wirtschaftliche Entwicklung, Siedlungsstruktur, Verkehrsmittelwahl und geplante Infrastruktur berücksichtigt.

      Beispiel: Für die Planung einer neuen Straße kann untersucht werden, wie viele Fahrzeuge voraussichtlich im Zieljahr über die Strecke fahren werden.
    • Prognoseverkehr

      Als Prognoseverkehr wird die für ein bestimmtes Prognosejahr erwartete Verkehrsbelastung bezeichnet. Er dient unter anderem dazu, zu beurteilen, ob eine geplante Straße ausreichend leistungsfähig sein wird.

      Beispiel: Wird für einen Straßenabschnitt für das Jahr 2040 eine Verkehrsbelastung von 25.000 Fahrzeugen täglich prognostiziert, wird dieser Wert bei der Dimensionierung der Straße berücksichtigt.
  • Straßenplanung
    • Ausbau

      Der Ausbau einer Straße umfasst die bauliche Verbesserung einer bestehenden Straße in ihrem bisherigen Verlauf. Dazu können beispielsweise eine Verbreiterung der Fahrbahn, neue Fahrstreifen, eine Verbesserung von Kurven oder der Umbau von Knotenpunkten gehören.

      Beispiel: Eine bestehende zweistreifige Bundesstraße wird auf drei oder vier Fahrstreifen erweitert, wobei die Straße grundsätzlich in ihrem bisherigen Verlauf bleibt.
    • Neubau

      Beim Neubau wird eine Straße baulich neu angelegt. Dies geschieht häufig auf einer neuen Trasse.

      Beispiel: Eine neue Ortsumgehung wird außerhalb einer bestehenden Ortschaft gebaut und anschließend als Bundesstraße in Betrieb genommen.
    • Zwischenausbau

      Ein Zwischenausbau ist eine vorläufige bauliche Verbesserung einer bestehenden Straße, wenn der endgültige Ausbau zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll.

      Beispiel: Eine Bundesstraße erhält zunächst zusätzliche Abbiegestreifen, verbesserte Knotenpunkte oder eine abschnittsweise Verbreiterung, obwohl langfristig ein vollständiger Ausbau oder eine neue Trasse vorgesehen ist.
    • Einbahnig

      Eine einbahnige Straße besteht aus einer einzigen Fahrbahn, auf der der Verkehr in der Regel in beiden Richtungen geführt wird. Die Fahrtrichtungen sind dabei nicht durch einen Mittelstreifen mit getrennten Fahrbahnen voneinander getrennt.

      Beispiel: Eine normale zweistreifige Bundesstraße mit jeweils einem Fahrstreifen für jede Richtung ist einbahnig.
    • Zweibahnig

      Eine zweibahnige Straße verfügt über zwei baulich getrennte Fahrbahnen. Jede Fahrbahn ist grundsätzlich einer Fahrtrichtung zugeordnet. Dadurch sind die beiden Fahrtrichtungen voneinander getrennt.

      Beispiel: Eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße mit zwei Fahrstreifen je Richtung und einem Mittelstreifen ist zweibahnig.
    • Zweistreifig

      Eine zweistreifige Straße verfügt über zwei Fahrstreifen. In der üblichen Ausführung steht jeweils ein Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zur Verfügung.

      Beispiel: Eine klassische Bundesstraße mit einem Fahrstreifen in jede Richtung ist zweistreifig.
    • Dreistreifig (2+1)

      Eine dreistreifige Straße verfügt über insgesamt drei Fahrstreifen. Häufig wird eine solche Straße als 2+1-Straße betrieben. Dabei steht je Fahrtrichtung grundsätzlich ein Fahrstreifen zur Verfügung, abschnittsweise erhält eine Fahrtrichtung einen zusätzlichen Fahrstreifen zum Überholen.

      Die zusätzlichen Überholmöglichkeiten können den Verkehrsablauf verbessern und das Risiko gefährlicher Überholvorgänge reduzieren. Eine 2+1-Straße ist deshalb nicht einfach eine „dreistreifige“ Straße im Sinne von drei dauerhaft nutzbaren Fahrstreifen für den gesamten Verkehr.

      Beispiel: Auf einem Abschnitt stehen zwei Fahrstreifen in eine Richtung und einer in der anderen Richtung zur Verfügung. Einige Kilometer später wechselt die Aufteilung.
    • Vierstreifig

      Eine vierstreifige Straße verfügt über vier Fahrstreifen. Bei einer zweibahnigen Straße sind diese üblicherweise auf zwei Fahrbahnen mit jeweils zwei Fahrstreifen verteilt.

      Beispiel: Eine autobahnähnliche Bundesstraße mit zwei Fahrstreifen in jeder Richtung ist vierstreifig und zweibahnig.
    • Bestandstrasse

      Die Bestandstrasse ist der vorhandene Verlauf einer Straße. Wird eine Straße „im Bestand“ ausgebaut, bleibt ihre grundsätzliche Linienführung erhalten, während sie baulich verbessert oder erweitert wird.

      Beispiel: Eine zweistreifige Straße wird auf derselben Trasse verbreitert und um zusätzliche Fahrstreifen ergänzt.
    • Trassenvariante

      Eine Trassenvariante ist eine mögliche Führung einer geplanten Straße. Bei größeren Straßenbauvorhaben werden häufig mehrere Varianten miteinander verglichen.

      Beispiel: Eine geplante Ortsumgehung kann in einer östlichen, westlichen oder mittleren Variante untersucht werden.
    • Trassenkorridor

      Ein Trassenkorridor bezeichnet einen räumlich abgegrenzten Bereich, innerhalb dessen eine Straße grundsätzlich verlaufen könnte. Er ist in der Regel deutlich breiter und weniger genau festgelegt als eine konkrete Trasse.

      Beispiel: Bei einer frühen Untersuchung kann zunächst ein mehrere Kilometer breiter Korridor betrachtet werden, bevor einzelne konkrete Trassenvarianten entwickelt werden.
    • Vorzugsvariante

      Die Vorzugsvariante ist diejenige von mehreren untersuchten Trassen, die nach dem Variantenvergleich als insgesamt geeignetste Lösung für die weitere Planung ausgewählt wird. Dabei können beispielsweise Verkehrswirkung, Kosten, Umwelt, Raumordnung und technische Anforderungen berücksichtigt werden.

      Die Auswahl einer Vorzugsvariante bedeutet noch nicht, dass die endgültige Trasse genehmigt ist.

    • Trassierung

      Die Trassierung beschreibt die geometrische Führung einer Straße im Raum. Dabei werden unter anderem Lage, Höhe, Kurven, Steigungen und Gefälle festgelegt. Die Trassierung bestimmt damit, wo eine Straße verläuft und wie sie sich an die Landschaft anpasst.

      Beispiel: Bei der Planung einer neuen Ortsumgehung wird untersucht, wie die Trasse um einen Ort geführt werden kann und gleichzeitig Gelände, Gewässer, Bebauung und andere Hindernisse berücksichtigt werden.
    • Regelquerschnitt

      Der Regelquerschnitt beschreibt den typischen Aufbau einer Straße im Querschnitt. Er legt unter anderem fest, wie viele Fahrstreifen vorhanden sind und welche Breiten und Elemente beispielsweise für Fahrbahnen, Mittelstreifen, Seitenstreifen oder Bankette vorgesehen sind.

      Beispiel: Ein vierstreifiger Straßenquerschnitt kann aus zwei Fahrstreifen je Richtung, einem Mittelstreifen und seitlichen Banketten bestehen.
    • Knotenpunkt

      Ein Knotenpunkt ist eine Stelle, an der sich Verkehrswege treffen, kreuzen oder miteinander verbunden werden. Dazu gehören beispielsweise Kreuzungen, Einmündungen und Anschlussstellen.

      Beispiel: Eine Kreuzung, an der eine Bundesstraße und eine Landesstraße zusammentreffen, ist ein Knotenpunkt. Auch eine Anschlussstelle einer Bundesstraße an eine Autobahn ist ein Knotenpunkt.
    • Anschlussstelle

      Eine Anschlussstelle verbindet eine Straße mit einer anderen Straße, ohne dass die beiden Hauptverkehrsströme zwingend plangleich aufeinandertreffen. Anschlussstellen werden insbesondere bei Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen eingesetzt.

      Beispiel: Eine Autobahn kann über eine Anschlussstelle mit einer Landes- oder Kreisstraße verbunden werden.
    • Überführung

      Eine Überführung ist ein Bauwerk, mit dem eine Straße, ein Weg oder eine Bahnstrecke über einen anderen Verkehrsweg geführt wird.

      Beispiel: Eine Bundesstraße kann über eine bestehende Landesstraße hinweggeführt werden. Die beiden Verkehrswege kreuzen sich dadurch auf unterschiedlichen Ebenen.
    • Unterführung

      Eine Unterführung ist ein Bauwerk, mit dem ein Verkehrsweg unter einem anderen Verkehrsweg hindurchgeführt wird.

      Beispiel: Ein Wirtschaftsweg kann unter einer neuen Bundesstraße hindurchgeführt werden, ohne den Verkehr auf der Bundesstraße zu kreuzen.
    • Plangleich

      Bei einem plangleichen Knotenpunkt treffen die Verkehrswege auf derselben Ebene aufeinander. Die Verkehrsteilnehmer müssen den gemeinsamen Verkehrsraum grundsätzlich ohne Über- oder Unterführung passieren.

      Beispiele: gewöhnliche Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehre. Auch eine Ampelkreuzung ist ein plangleicher Knotenpunkt.
    • Planfrei

      Bei einem planfreien Knotenpunkt kreuzen sich die Verkehrswege auf unterschiedlichen Ebenen. Die Verkehrsströme müssen sich deshalb nicht an derselben Stelle kreuzen.

      Beispiel: Eine Bundesstraße wird über eine andere Straße hinweggeführt. Eine Anschlussstelle mit Über- oder Unterführungen kann ebenfalls planfrei gestaltet sein.
    • Teilplanfrei

      Ein Knotenpunkt ist teilplanfrei, wenn zumindest ein Teil der Verkehrsbeziehungen höhenfrei geführt wird, während andere Verkehrsbeziehungen weiterhin plangleich erfolgen.

      Beispiel: Eine Bundesstraße überquert eine Landesstraße auf einer Brücke, während eine Ab- oder Auffahrt über eine Kreuzung mit der Landesstraße angebunden wird.
    • Teilplangleich

      Bei einem teilplangleichen Knotenpunkt werden die Verkehrsströme teilweise auf derselben Ebene und teilweise über unterschiedliche Ebenen geführt. Der Begriff wird verwendet, wenn ein Knotenpunkt Elemente eines plangleichen und eines planfreien Knotens miteinander verbindet.

      Beispiel: Eine Straße kann den Hauptverkehr höhenfrei über eine andere Straße führen, während einzelne Abbiegebeziehungen über eine Kreuzung auf derselben Ebene abgewickelt werden.
    • Knotenpunktfreiheit

      Knotenpunktfreiheit bedeutet, dass sich Verkehrsströme an einer bestimmten Straße nicht durch plangleiche Kreuzungen oder Einmündungen gegenseitig behindern. Der Begriff wird insbesondere bei leistungsfähigen Straßen verwendet.

      Beispiel: Eine autobahnähnliche Straße kann über längere Abschnitte ohne plangleiche Kreuzungen geführt werden. Zufahrten werden stattdessen über planfreie Anschlussstellen angebunden.
    • Nullpunkt

      Der Nullpunkt ist ein definierter Bezugspunkt eines Knotenpunkts. Er dient dazu, die Lage des Knotenpunkts eindeutig zu beschreiben.

      Bei plangleichen Knotenpunkten liegt er grundsätzlich im Bereich des Schnittpunkts der sich kreuzenden Straßen. Bei planfreien oder teilweise planfreien Knotenpunkten wird der Nullpunkt anhand des Kreuzungsbauwerks und der beteiligten Fahrbahnen bestimmt.

      Beispiel: Bei einer gewöhnlichen Kreuzung zweier Bundesstraßen kann der Nullpunkt in der Mitte des Kreuzungsbereichs liegen. Bei einer Überführung liegt der Nullpunkt entsprechend im Bereich, in dem sich das Bauwerk und die andere Straße kreuzen.
    • Gradiente

      Die Gradiente beschreibt den Höhenverlauf einer Straße entlang ihrer Längsachse. Sie legt also fest, wie stark die Straße ansteigt oder abfällt und wie diese Steigungen und Gefälle ineinander übergehen.

      Beispiel: Muss eine neue Bundesstraße ein Tal verlassen und einen Höhenzug überqueren, bestimmt die Gradiente, wie stark die Straße ansteigt und an welcher Stelle sie wieder abfällt.
    • Klothoide

      Eine Klothoide ist ein Übergangselement zwischen einer Geraden und einem Kreisbogen oder zwischen Kreisbögen unterschiedlicher Krümmung. Die Krümmung nimmt dabei kontinuierlich zu oder ab.

      Dadurch wird verhindert, dass ein Fahrzeug plötzlich von einer geraden Strecke in eine stark gekrümmte Kurve fährt. Klothoiden ermöglichen deshalb einen gleichmäßigeren und für den Verkehr angenehmeren Kurvenverlauf.

      Beispiel: Vor einer engen Kurve auf einer Bundesstraße beginnt die Richtungsänderung nicht abrupt, sondern wird über eine Klothoide allmählich eingeleitet. Dadurch kann der Fahrer langsam einlenken und muss das Lenkrad nicht ruckartig herumreißen, um die Kurve zu bekommen.
    • Kuppen- und Wannenhalbmesser

      Der Kuppen- beziehungsweise Wannenhalbmesser beschreibt die Form eines Übergangs im Höhenverlauf einer Straße.

      Bei einer Kuppe geht die Steigung in ein Gefälle über. Bei einer Wanne geht ein Gefälle in eine Steigung über. Je größer der Halbmesser, desto flacher und weicher ist dieser Übergang.

      Beispiel: Auf einer Kuppe muss der Straßenverlauf so gestaltet werden, dass die Sichtweite für die Fahrerinnen und Fahrer ausreichend ist. In einer Wanne spielen unter anderem Sichtweite, Entwässerung und der Fahrkomfort eine Rolle.
  • Planungsablauf

    Die Planung einer Bundesfernstraße lässt sich vereinfacht in drei große Bereiche gliedern: Bedarfsfestlegung, Genehmigung und Ausführung.

    Was Bürgerinnen und Bürger üblicherweise als „Planung“ wahrnehmen, ist vor allem die Genehmigungsplanung. Sie umfasst die Untersuchung möglicher Trassen, die Festlegung einer Vorzugsvariante, die technische Ausarbeitung und schließlich das Genehmigungsverfahren. Bei größeren Bundesfernstraßenprojekten kann dieser Prozess viele Jahre oder sogar mehrere Jahrzehnte dauern.

    Erst nach der Genehmigungsplanung und der Planfeststellung erfolgt die Ausführungsplanung. Dabei werden die genehmigten Planungen so detailliert ausgearbeitet, dass die Straße anschließend gebaut werden kann. Die Ausführungsplanung kann dabei die Erkenntnisse aus dem Genehmigungsverfahren berücksichtigen.
     

    • Bedarfsfestlegung
      • Bedarfsplanung

        Die Bedarfsplanung legt fest, welche größeren Straßenbauvorhaben aus Sicht des Bundes grundsätzlich erforderlich sind. Sie ist damit die politische und gesetzliche Grundlage dafür, welche Projekte weiterverfolgt werden.

        Beispiel: Wird eine neue Ortsumgehung im Bedarfsplan des Bundes als „Vordringlicher Bedarf“ eingestuft, ist damit der grundsätzliche Bedarf für das Vorhaben festgestellt.
      • Bundesverkehrswegeplan

        Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) ist ein langfristiges Planungskonzept des Bundes für die Verkehrsinfrastruktur. Er betrachtet den Bedarf für Straßen, Schienenwege und Wasserstraßen des Bundes und bewertet geplante Projekte unter anderem hinsichtlich ihres Verkehrs- und Kosten-Nutzen-Verhältnisses sowie ihrer Auswirkungen.

        Der BVWP selbst ist kein Gesetz und erteilt noch keine Baugenehmigung. Er bildet insbesondere die Grundlage für die Aufstellung der gesetzlichen Bedarfspläne.

        Beispiel: Der Bundesverkehrswegeplan 2030 enthält zahlreiche Projekte an Bundesstraßen und Autobahnen, aber auch Schienen- und Wasserstraßenprojekte, die anschließend für den Bedarfsplan bewertet wurden.
      • Bedarfsplan

        Der Bedarfsplan ist ein vom Bundestag als Gesetz beschlossener Teil der gesetzlichen Bedarfsplanung. Er legt fest, welche Vorhaben mit welcher Dringlichkeit verfolgt werden sollen.

        Beispiel: Ein Projekt kann im Bedarfsplan als „Vordringlicher Bedarf“ eingestuft sein. Damit ist der grundsätzliche Bedarf gesetzlich festgestellt, die konkrete Trasse steht dadurch jedoch noch nicht fest.
      • Bedarfsfeststellung

        Die Bedarfsfeststellung ist die politische und gesetzliche Entscheidung darüber, dass ein bestimmtes Infrastrukturvorhaben grundsätzlich erforderlich ist. Sie ist von der späteren Genehmigung der konkreten Planung zu unterscheiden.

        Beispiel: Ein Straßenbauprojekt kann im Bedarfsplan als erforderlich eingestuft sein, obwohl noch mehrere Trassenvarianten untersucht werden.
      • Bedarfsfeststellung und Baurecht

        Die Feststellung des Bedarfs für ein Straßenbauvorhaben ersetzt nicht dessen Genehmigung. Zwischen der Bedarfsfeststellung und dem Baurecht liegen regelmäßig weitere Planungsschritte.

        Erst im weiteren Verfahren werden unter anderem die konkrete Trasse, die technische Gestaltung, die Auswirkungen auf Umwelt und Grundstücke sowie die sonstigen Belange untersucht und genehmigt.

      • Bundesverkehrswegeplan und Bedarfsplan

        Der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) und der Bedarfsplan haben unterschiedliche Funktionen. Der BVWP ist ein langfristiges Planungskonzept des Bundes, in dem der Bedarf und die Priorität verschiedener Verkehrsinfrastrukturvorhaben untersucht und bewertet werden. Der Bedarfsplan wird anschließend gesetzlich beschlossen und enthält die verbindliche Bedarfsfeststellung für die darin aufgeführten Bundesfernstraßenprojekte.

        Ein Projekt im Bundesverkehrswegeplan ist daher nicht automatisch baureif oder bereits gesetzlich abgesichert wie ein Projekt im Bedarfsplan.

      • Bedarfsplanüberprüfung

        Die Bedarfsplanüberprüfung untersucht, ob die im Bedarfsplan enthaltenen Projekte insgesamt weiterhin erforderlich sind. Dabei werden insbesondere neue Verkehrsdaten, Kostenentwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen berücksichtigt. Eine Einzelprojektbewertung erfolgt dabei aber nicht. Am Ende steht eine Entscheidung, ob der Bedarfsplan geändert werden muss.

      • Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV)

        Das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) stellt den errechneten volkswirtschaftlichen Nutzen eines Verkehrsprojekts den dafür erforderlichen Kosten gegenüber. Dabei werden verschiedene Wirkungen des Projekts monetär bewertet und miteinander verglichen.

        Ein NKV von mehr als 1 bedeutet vereinfacht, dass der errechnete Nutzen höher ist als die angesetzten Kosten. Damit ist die Wirtschaftlichkeit eines Projekts nachgewiesen.

        Beispiel: Bei einem NKV von 2,0 wird für einen Euro an angesetzten Kosten ein volkswirtschaftlicher Nutzen von zwei Euro errechnet.
      • Vordringlicher Bedarf (VB)

        Der „Vordringliche Bedarf“ ist eine Dringlichkeitskategorie im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Projekte dieser Kategorie werden grundsätzlich als besonders wichtig eingestuft und sollen vorrangig weiter geplant werden.

        Die Einstufung in den Vordringlichen Bedarf bedeutet jedoch nicht, dass die konkrete Trasse bereits feststeht oder unmittelbar gebaut werden kann.

      • Weiterer Bedarf (WB)

        Der „Weitere Bedarf“ ist die niedrigste Dringlichkeitskategorie im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Auch bei diesen Projekten ist der grundsätzliche Bedarf festgestellt, ihre Umsetzung hat jedoch eine geringere Priorität.

        Je nach gesetzlicher Ausgestaltung können weitere Differenzierungen, beispielsweise ein „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“, vorgesehen sein.

    • Genehmigung
      • Vorplanung
        • Voruntersuchung

          In der Voruntersuchung werden verschiedene Möglichkeiten untersucht, wie ein Straßenbauvorhaben grundsätzlich umgesetzt werden kann. Dazu gehören beispielsweise unterschiedliche Trassenvarianten, technische Lösungen und die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Ziel ist es, eine geeignete Lösung zu finden, die anschließend weiter untersucht werden kann.

          Beispiel: Bei einer geplanten Ortsumgehung können eine östliche, westliche und mittlere Trasse miteinander verglichen werden.
        • Raumordnungsverfahren

          Das Raumordnungsverfahren untersucht, ob ein größeres Vorhaben mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar ist. Dabei werden insbesondere die Auswirkungen auf Siedlungen, Natur, Landwirtschaft, Wirtschaft und andere Nutzungen betrachtet. Es geht noch nicht um die endgültige Genehmigung oder die detaillierte technische Planung der Straße.

          Beispiel: Bei einer neuen Bundesstraße kann geprüft werden, ob eine geplante Trasse mit einem regionalen Grünzug, einem Gewerbegebiet oder anderen raumordnerischen Vorgaben vereinbar ist.
        • Linienbestimmung

          Bei der Linienbestimmung wird für eine Bundesfernstraße eine grundsätzliche Trassenführung beziehungsweise „Linie“ festgelegt. Sie stellt damit einen wichtigen Schritt zwischen der Untersuchung verschiedener Varianten und der späteren detaillierten Planung dar.

          Beispiel: Nach dem Vergleich mehrerer Varianten kann eine bestimmte Trasse als Linie bestimmt werden, auf deren Grundlage anschließend die Entwurfsplanung weitergeführt wird.
      • Entwurfsplanung
        • Vorentwurf

          Der Vorentwurf konkretisiert die ausgewählte Vorzugstrasse technisch. Dabei werden unter anderem der Straßenverlauf, der Querschnitt, Knotenpunkte, Brücken, Tunnel, Entwässerung sowie die Auswirkungen auf Umwelt und Grundstücke detaillierter geplant. In dieser Planungsphase kann sich der Trassenverlauf noch innerhalb eines Korridors verschieben.

        • Gesehenvermerk

          Mit dem Gesehenvermerk bestätigt das zuständige Bundesministerium, dass es den von der Straßenbauverwaltung vorgelegten Vorentwurf geprüft und gesehen hat. Bei Bundesfernstraßen ist dies insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Bund grundsätzlich für die Finanzierung verantwortlich ist, während die Länder die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes planen und verwalten. Der Gesehenvermerk ist keine Baugenehmigung und ersetzt nicht das spätere Genehmigungsverfahren.

          Beispiel: Nach der technischen Ausarbeitung eines Bundesstraßenprojekts kann der Bund den Entwurf mit einem Gesehenvermerk versehen, bevor die Genehmigungsplanung weitergeführt wird.
      • Genehmigungsplanung
        • Feststellungsentwurf

          Der Feststellungsentwurf ist die detaillierte Planungsunterlage für das Planfeststellungsverfahren. Er beschreibt die geplante Straße und ihre Auswirkungen so genau, dass die zuständige Behörde über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheiden kann.

          Dazu gehören beispielsweise Lage- und Höhenpläne, Querschnitte, Knotenpunkte, Brücken, Grundstücksflächen, Lärmschutz und Ausgleichsmaßnahmen.

          Beispiel: Im Feststellungsentwurf einer Ortsumgehung ist dargestellt, welche Grundstücke für die neue Straße benötigt werden und wo Lärmschutzwände oder Ausgleichsflächen vorgesehen sind.
        • Planfeststellung

          Die Planfeststellung ist das zentrale Genehmigungsverfahren für viele größere Straßenbauvorhaben. Dabei werden die unterschiedlichen Interessen und Belange des Vorhabens rechtlich abgewogen und in einer verbindlichen Entscheidung zusammengeführt.

          Der Planfeststellungsbeschluss schafft grundsätzlich das Baurecht für das Vorhaben. Gleichzeitig können darin beispielsweise Regelungen zu Grundstücken, Lärmschutz, Naturschutz oder Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.

        • Planfeststellungsbeschluss

          Der Planfeststellungsbeschluss ist die abschließende Entscheidung der zuständigen Planfeststellungsbehörde über die Zulässigkeit eines planfeststellungspflichtigen Vorhabens. Er stellt die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange fest und wägt sie gegeneinander ab.

          Mit dem Planfeststellungsbeschluss wird grundsätzlich das Baurecht für das Vorhaben geschaffen. Gleichzeitig können beispielsweise Regelungen zu Lärmschutz, Naturschutz, Grundstücken oder Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.

        • Anhörungsverfahren

          Das Anhörungsverfahren ist ein Bestandteil bestimmter Genehmigungsverfahren, insbesondere der Planfeststellung. Dabei werden Behörden, Gemeinden, Verbände und Betroffene beteiligt und können zu den Planungen Stellung nehmen.

          Ziel ist es, unterschiedliche Interessen und mögliche Auswirkungen des Vorhabens frühzeitig zu erfassen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

        • Einwendung

          Eine Einwendung ist eine Stellungnahme, mit der eine betroffene Person oder Stelle innerhalb eines vorgesehenen Verfahrens konkrete Bedenken oder Forderungen gegen ein geplantes Vorhaben vorbringt.

          Beispiel: Ein Grundstückseigentümer kann im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens Einwendungen gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks erheben.
        • Planänderung

          Eine Planänderung ist eine Änderung einer bereits vorliegenden Planung. Sie kann beispielsweise erforderlich werden, wenn sich während des Genehmigungsverfahrens neue Erkenntnisse ergeben, Einwendungen berücksichtigt werden sollen oder technische Anpassungen notwendig werden.

          Beispiel: Der Verlauf eines Wirtschaftswegs kann geändert werden, um ein Grundstück besser zu erschließen oder eine zusätzliche Querung zu vermeiden.
        • Baurecht

          Baurecht bezeichnet im Straßenbau die rechtliche Grundlage dafür, ein geplantes Vorhaben tatsächlich bauen zu dürfen. Bei planfeststellungspflichtigen Straßenbauvorhaben wird dieses grundsätzlich durch den Planfeststellungsbeschluss geschaffen.

          Die Feststellung des Bedarfs für ein Straßenbauvorhaben bedeutet dagegen noch nicht, dass bereits Baurecht besteht.

    • Ausführung
      • Ausführungsplanung

        Die Ausführungsplanung setzt die genehmigte Planung in konkrete Bauunterlagen um. Sie enthält die technischen Details, die für die tatsächliche Herstellung der Straße erforderlich sind.

        Dabei werden beispielsweise genaue Abmessungen, Baustoffe, Bauweisen, Entwässerung, Leitungen, Bauwerke und einzelne Bauteile festgelegt.

        Beispiel: In der Ausführungsplanung wird nicht mehr grundsätzlich entschieden, ob eine Brücke gebaut wird. Vielmehr wird detailliert festgelegt, wie diese genehmigte Brücke konstruktiv ausgeführt wird.
  • Verkehrsuntersuchung
    • Nullfall

      Der Nullfall beschreibt in einer Verkehrs- oder Wirkungsanalyse die Entwicklung, die ohne die zu untersuchende neue Maßnahme eintreten würde. Er dient als Vergleichsgrundlage, um die Auswirkungen eines geplanten Vorhabens zu bestimmen.

      Dabei bedeutet „ohne Maßnahme“ nicht zwangsläufig, dass überhaupt keine Veränderungen stattfinden. Bereits feststehende oder anderweitig unterstellte Maßnahmen können im Nullfall berücksichtigt sein.

      Beispiel: Bei der Untersuchung einer neuen Ortsumgehung wird im Nullfall angenommen, dass die Ortsumgehung nicht gebaut wird. Der Verkehr wird auf Grundlage dieser Annahme für das jeweilige Prognosejahr berechnet.
    • Bezugsfall

      Der Bezugsfall ist ein definierter Vergleichszustand, mit dem die Auswirkungen eines geplanten Vorhabens bewertet werden. Er bildet das Verkehrsgeschehen ab, das ohne das konkret untersuchte Projekt, aber unter Berücksichtigung anderer bereits feststehender oder unterstellter Maßnahmen erwartet wird.

      Der Bezugsfall dient insbesondere dazu, die Veränderungen durch das zu bewertende Vorhaben möglichst eindeutig zu ermitteln. Er kann deshalb über den heutigen Zustand hinausgehen.

      Beispiel: Wird eine neue Bundesstraße untersucht, kann der Bezugsfall bereits andere beschlossene Straßenbauprojekte enthalten. Anschließend wird verglichen, wie sich der Verkehr mit der zusätzlich untersuchten Straße verändert.
    • Planungsfall

      Ein Planungsfall ist eine festgelegte Kombination von Annahmen und Maßnahmen, mit der in einer Verkehrsplanung untersucht wird, wie sich ein bestimmter Zustand des Verkehrsnetzes entwickeln würde.

      Beispiel: In einem Planungsfall kann unterstellt werden, dass bestimmte Straßen neu gebaut, andere ausgebaut und weitere Maßnahmen im öffentlichen Verkehr umgesetzt werden. Die daraus errechneten Verkehrsströme können anschließend mit einem anderen Planungsfall verglichen werden.
    • Durchgangsverkehr

      Durchgangsverkehr ist Verkehr, der ein bestimmtes Gebiet durchquert, ohne dort sein Fahrtziel zu haben oder eine Fahrt dort zu beginnen. Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt liegen außerhalb des betrachteten Gebiets.

      Der Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehr ist eine wichtige Kenngröße für die mögliche Entlastungswirkung einer Ortsumfahrung auf eine bestehende Ortsdurchfahrt.

      Beispiel: Ein Fahrzeug fährt von Ulm nach Friedrichshafen und durchquert dabei eine Gemeinde, ohne dort anzuhalten oder ein Ziel zu haben. Für diese Gemeinde handelt es sich um Durchgangsverkehr.
    • Quellverkehr

      Quellverkehr ist Verkehr, der innerhalb eines betrachteten Gebiets seinen Ausgangspunkt hat und dieses Gebiet verlässt. Das Fahrtziel liegt außerhalb des betrachteten Gebiets.

      Beispiel: Eine Person fährt von ihrem Wohnort in einer Gemeinde zu ihrem Arbeitsplatz in einer anderen Gemeinde. Für die betrachtete Wohngemeinde ist diese Fahrt Quellverkehr.
    • Binnenverkehr

      Binnenverkehr ist Verkehr, bei dem sowohl der Ausgangspunkt als auch das Ziel innerhalb des betrachteten Gebiets liegen. Die Fahrt bleibt somit vollständig innerhalb des Untersuchungsgebiets.

      Beispiel: Eine Person fährt innerhalb einer Gemeinde von einem Wohngebiet zu einem dort gelegenen Einkaufszentrum. Für die Gemeinde handelt es sich um Binnenverkehr.
    • Zielverkehr

      Zielverkehr ist Verkehr, der von außerhalb in ein betrachtetes Gebiet hineinfährt und dort sein Fahrtziel hat. Der Ausgangspunkt der Fahrt liegt außerhalb des betrachteten Gebiets.

      Beispiel: Eine Person fährt aus einer Nachbargemeinde zu einem Arbeitsplatz, Geschäft oder Unternehmen im betrachteten Gebiet. Für das Zielgebiet handelt es sich um Zielverkehr.
  • Umweltuntersuchung

    Eine Umweltuntersuchung erfasst und bewertet die möglichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt. Bei Straßenplanungen werden dabei unter anderem Natur und Landschaft, Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima sowie Kultur- und Sachgüter betrachtet. Die Ergebnisse dienen dazu, Umweltauswirkungen bei der Planung zu berücksichtigen und verschiedene Varianten miteinander zu vergleichen.

    • Schutzgut

      Als Schutzgüter werden die Bereiche der Umwelt bezeichnet, die bei einer Planung besonders betrachtet und bewertet werden. Dazu gehören insbesondere Menschen, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie kulturelle und sonstige Sachgüter. Auch die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern können untersucht werden.

    • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

      Die Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt. Sie betrachtet die verschiedenen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen und soll die Umweltauswirkungen frühzeitig in die Entscheidungsfindung einbeziehen. Die UVP ist Bestandteil des jeweiligen Zulassungsverfahrens und stellt selbst keine Genehmigung dar.

    • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

      Die Umweltverträglichkeitsstudie ist eine fachliche Untersuchung, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt und bewertet werden. Sie liefert wesentliche Grundlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung und den Vergleich verschiedener Trassenvarianten.

    • Eingriff

      Ein Eingriff ist eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, durch die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann. Beim Straßenbau können beispielsweise Flächenversiegelung, die Beseitigung von Gehölzen oder die Zerschneidung von Lebensräumen Eingriffe darstellen.

    • Ausgleichsmaßnahme

      Eine Ausgleichsmaßnahme soll Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die durch ein Vorhaben entstehen, möglichst am Ort oder in räumlichem Zusammenhang mit dem Eingriff ausgleichen. Dies kann beispielsweise durch die Entwicklung neuer Biotope oder die ökologische Aufwertung bereits vorhandener Flächen geschehen.

    • Ersatzmaßnahme

      Eine Ersatzmaßnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Eingriff nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden kann. Sie soll die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild an anderer Stelle möglichst gleichwertig ersetzen.

    • Artenschutzrechtliche Prüfung

      Die artenschutzrechtliche Prüfung untersucht, ob ein Vorhaben gegen die gesetzlichen Schutzvorschriften für besonders oder streng geschützte Tier- und Pflanzenarten verstößt. Dabei wird beispielsweise geprüft, ob geschützte Arten getötet, erheblich gestört oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden könnten. Die Prüfung kann dazu führen, dass bestimmte Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen erforderlich werden.

    • Natura 2000

      Natura 2000 ist ein europaweites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder besonders schützenswerter Arten und Lebensräume. Zum Netz gehören FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete. Bei Vorhaben, die ein solches Gebiet beeinträchtigen könnten, gelten besondere Anforderungen an die Prüfung der Verträglichkeit.

    • FFH-Gebiet

      Ein FFH-Gebiet ist ein nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesenes Schutzgebiet. Es dient dem Erhalt bestimmter besonders schützenswerter Lebensräume und Arten. Bei geplanten Vorhaben wird geprüft, ob erhebliche Beeinträchtigungen der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu erwarten sind.

    • Vogelschutzgebiet

      Ein Vogelschutzgebiet ist ein Schutzgebiet für besonders gefährdete oder schützenswerte wildlebende Vogelarten. Es ist Bestandteil des europäischen Natura-2000-Netzes. Bei Vorhaben innerhalb oder in der Nähe eines solchen Gebiets kann eine besondere Verträglichkeitsprüfung erforderlich sein.

    • Biotop

      Ein Biotop ist ein räumlich abgegrenzter Lebensraum mit bestimmten natürlichen oder durch menschliche Nutzung entstandenen Eigenschaften. Dazu können beispielsweise Moore, Feuchtwiesen, Gewässer, Hecken oder bestimmte Wald- und Offenlandbereiche gehören. Bestimmte Biotope stehen aufgrund ihrer besonderen ökologischen Bedeutung unter gesetzlichem Schutz.

    • Umweltbericht

      Der Umweltbericht beschreibt und bewertet die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms und dokumentiert unter anderem die geprüften Alternativen sowie vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen. Er ist insbesondere aus der Bauleitplanung und bestimmten anderen Planungsverfahren bekannt.


Informationsmaterial

Literatur

 


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Letzte Aktualisierung: 09. Okt. 2026
Seite erstellt am: 09. Okt. 2026