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(Stuttgart) - Zum 1. September 2026 ist in Baden-Württemberg eine neue bürokratische Vorgabe in Kraft getreten. Seitdem muss bei der Berichterstattung über Straftaten grundsätzlich auch die Nationalität der Tatverdächtigen genannt werden.
Geregelt ist dies in der „Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen“. Danach ist bei der Berichterstattung über Straftaten grundsätzlich auch die Nationalität der bzw. des Tatverdächtigen anzugeben. Ausnahmen bestehen beispielsweise bei Minderjährigen. Die Regelung gilt zudem nicht für Ordnungswidrigkeiten oder sonstige polizeiliche Anlässe.
Die künftige Nennung der Nationalität erfolgt daher ausschließlich zur Einhaltung der neuen bürokratischen Vorgabe und nicht mit dem Ziel, bestimmte Bevölkerungsgruppen zu diskreditieren.