26.05.2023 - 17:31 Uhr
Franz Fischer
Nr. 8267
53

Bundestag lehnt Gesetz zur Sanierung von Brücken an Bundesfernstraßen ab

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(Berlin) - Der Deutsche Bundestag hat am Freitag einen Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren an Brücken und Bundesfernstraßen zurückgewiesen. Gegen die Vorlage votierten die Koalitionsfraktionen und die Linksfraktion. Einen von der AfD zu dem Entwurf eingebrachten Änderungsantrag, der unter anderem den zügigen Ausbau von Rastanlagen an Autobahnen ermöglichen sollte, lehnte das Parlament mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen ab.

Nach dem Willen der Unionsfraktion sollten Sanierungen von Brücken an Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Bundesautobahnen) beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sah vor, dass im Fall einer Baumaßnahme an einer Bundesfernstraße, für die ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben ist, das Planfeststellungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung verkürzt werden können. Eine vergleichbare Regelung habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG) getroffen, heißt es in der Gesetzesvorlage.

Konkret sollten nach den Vorstellungen der Union identische Ersatzbauten für beschädigte oder abgerissene Brücken als Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eingestuft werden, für die dann kein Planfeststellungsverfahren mehr notwendig sein sollte. Ebenfalls von der Pflicht eines Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden sollten Neubauten, die provisorische Übergangsbauten ersetzen. Dies sollte auch für Ersatzbauten gelten, bei denen eine Kapazitätserweiterung durch die Freigabe der Standstreifen und einer gleichzeitigen Kapazitätsreduzierung des Mittelstreifens erfolgt.

Zudem sah der Gesetzentwurf vor, dass das Bundesverkehrsministerium in Ausnahmefällen Bauvorhaben an Brücken ganz oder teilweise von den Anforderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ausnehmen sollte. Im Falle einer Umweltverträglichkeitsprüfung sollte die Frist zur Stellungnahme von zu beteiligenden Behörden einen Zeitraum von einem Monat nicht überschreiten.


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