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(Berlin) - Mehr Tempo bei Bauprojekten von Autobahnen, Schienen und Wasserwegen: Darauf zielt das Infrastruktur-Zukunftsgesetz, das nach dem Bundestag vor zwei Wochen, am Freitag der Bundesrat beschlossen hat.
Das Gesetz ändert mehrere Verfahrens-, Planungs- und Umweltvorschriften. Ein Kernpunkt ist eine Priorisierung zentraler Projekte als „Vorhaben des überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit“. Sie sollen so in Abwägungsentscheidungen von Gerichten und Behörden höheres Gewicht beigemessen bekommen und schneller genehmigt werden können. Ermöglicht werden sollen bei Eingriffen in die Natur neben direkten Ausgleichsmaßnahmen wie Neupflanzungen auch Ersatzzahlungen.
Priorität haben soll künftig eine größere Palette an Vorhaben. Dazu gehören alle Engpassbeseitigungen, zentrale Schienentrassen, Neubauprojekte bei Autobahnen und zum vierstreifigen Neubau oder vierstreifigen Ausbau von Bundesstraßen, Ersatzbauten für marode Brücken und Tunnel und mehr Lkw-Parkplätze an Autobahnen. Mit aufgenommen wurden auch Wasserstraßen, Hafenanlagen, der mögliche Ausbau von Flughäfen und Projekte zum Hochwasser- und Küstenschutz.
Durch Vermeiden doppelter Prüfungen sollen in der Planung Monate bis Jahre gespart werden können. Planfeststellungsverfahren sollen zudem künftig vollständig digital laufen – von der Antragstellung über die Beteiligung der Öffentlichkeit bis hin zur Entscheidung. Durch schnellere Prozesse sollen auch Kostensteigerungen reduziert werden.
Prioritäten werden neu geordnet
Mit dem Gesetz wird die bisherige Priorisierung von Verkehrsprojekten grundlegend neu geordnet. Oberste Priorität erhalten künftig Vorhaben von „überragendem öffentlichem Interesse“. Dazu zählen Engpassbeseitigungen (bisher nur an Autobahnen) sowie alle bereits geplanten und künftigen Neubauten von Autobahnen und vierstreifigen Bundesstraßen, sofern sie als fest disponiert oder dem Vordringlichen Bedarf beziehungsweise dem Weiteren Bedarf zugeordnet sind.
Es folgen vierstreifige Ausbauten von Bundesstraßen, die ebenfalls als „überragendes öffentliches Interesse“ gelten. Diese Sonderstellung ist jedoch auf bereits geplante Vorhaben beschränkt. Künftige Ausbauprojekte sind ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem werden nur Projekte berücksichtigt, die bereits als fest disponiert oder dem Vordringlichen Bedarf zugeordnet sind.
Anschließend folgen Vorhaben des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht, die potentiell als „überragendes öffentliches Interesse“ eingestuft sind. Bei Autobahnen und Bundesstraßen gilt dies jedoch nur, wenn zuvor ihre militärische Bedeutung mit einer Sonderprüfung festgestellt wurde.
Erst danach werden die übrigen fest disponierten Vorhaben und Projekte des Vordringlichen Bedarfs berücksichtigt. Es folgen der Weitere Bedarf mit Planungsrecht und schließlich der Weitere Bedarf.
Die Priorisierung richtet sich damit künftig weniger nach den verkehrlichen Verhältnissen und den Erfordernissen eines zukunftsfähigen und leistungsfähigen Verkehrsnetzes. Maßgeblich sind stattdessen vor allem die straßenrechtliche Widmung als Autobahn oder Bundesstraße sowie der jeweilige Projekttyp.
Fazit
Bisher standen in der Theorie Verkehrsprojekte vereinfacht gesagt in einer Warteschlange nach ihrem verkehrlichen Nutzen und ihrer Dringlichkeit. Jetzt wird die Warteschlange neu sortiert. Wer nach vorne rückt, hängt nicht mehr allein davon ab, wo der Verkehr am dringendsten Entlastung braucht. Entscheidend ist künftig, ob es sich um eine Autobahn oder Bundesstraße handelt, ob ein Neu- oder Ausbau geplant ist und ob das Projekt unter besondere gesetzliche Kategorien fällt.