13.05.2005 - 23:59 Uhr
Franz Fischer
Nr. 597
500

Planbeschleunigungsverfahren gilt nicht für B 30

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(Berlin) - Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen teilt mit, dass das Rot-Grüne Kabinett am Mittwoch den Gesetzentwurf zum geplanten Planungsvereinfachungsgesetz gebilligt hat. Allerdings gilt ein wesentlicher Teil dieses Gesetzes nicht für die Bundesstraße 30, da diese nach wie vor nur eine Nebenstrecke sei. Übrigens gilt dieser Teil genauso für die Bahnlinie Ulm - Friedrichshafen - Lindau, da diese nur regionale Bedeutung habe. Hingegen enthalten ist die überflüssige Autobahn 39 von Wolfsburg nach Lüneburg, die parallel zur A 7 verlaufen soll.

Die wichtigsten Veränderungen zur Beschleunigung von Verkehrsprojekten:

1. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung
Künftig müssen Grundstückseigentümer Boden- und Grundwasseruntersuchungen, Vermessungen und vorübergehende Markierungen auch dann dulden, wenn diese Maßnahmen nicht nur zur Vorbereitung der Planung, sondern auch zur Vorbereitung der Baudurchführung dienen.

Beschleunigungseffekt: 7 bis 9 Monate.


2. Präklusionsfrist für Vereine
Auch Vereine müssen - wie schon heute jeder betroffene Bürger - fortan ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegungsfrist von Plänen vorbringen

Beschleunigungseffekt: 2 bis 3 Monate.


3. Verzicht auf Erörterungstermine in bestimmten Fällen
Die Anhörungsbehörde kann unter bestimmten Umständen auf Erörterungstermine verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn weder Einwendungen noch Stellungnahmen von Betroffenen oder Vereinen abgegeben wurden.

Beschleunigungseffekt: 2 bis 3 Wochen.


4. Ermittlungserleichterungen im Fall Orts abwesender Grundeigentümer
Künftig braucht die Behörde über die Prüfung von Grundbuch und Grundsteuertabelle hinaus keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr anzustellen.

Beschleunigungseffekt: nicht generell zu beziffern, kann aber im Einzelfall erheblich sein, wichtig ist Erhöhung der Planungssicherheit.


5. Verkürzung des Rechtsweges auf eine Instanz
Für besonders wichtige Infrastrukturvorhaben soll künftig in ganz Deutschland nur das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in erster und letzter Instanz zuständig sein. Die Verkürzung des Instanzenweges wird für solche Projekte genutzt, die als VDE-Projekt, als Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen oder ihre seewärtige Zufahrt, als Vorhaben mit internationalem Bezug (EU-Erweiterung) oder zur Beseitigung besonders gravierender Verkehrsengpässe von besonderer Bedeutung sind.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen muss für alle Bürger nachvollziehbar sein, wie mit diesen Kriterien in der Praxis umgegangen wird. Daher wurden in den Gesetzentwurf drei Listen aufgenommen, in denen diejenigen anstehenden Schienen-, Straßen- und Wasserstraßenvorhaben aufgelistet sind, auf die die mit den Verfassungsressorts vereinbarten Kriterien zutreffen. Im Ergebnis geht es um 22 Schienenvorhaben, 60 Straßenvorhaben und 6 Wasserstraßenvorhaben. Da die B 30 nur eine unbedeutende Nebenstrecke sei, trifft dieser Punkt nicht auf die Bundesstraße zu.

Beschleunigungseffekt: etwa 1 bis 1,5 Jahre.

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