07.03.2020 - 01:09 Uhr
Franz Fischer
Nr. 6948
691

Bundesministerium ordnet Meldung von Verdachtsfällen an

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(Berlin) - Zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus in der Bundesrepublik Deutschland ordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an:

  • Beförderer von Reisenden, die per Flugzeug, Schiff, Bahn oder Bus aus China, dem Iran, Italien, Japan und Südkorea nach Deutschland einreisen, müssen ihren Passagieren Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung, bzw. für den Fall, dass Krankheitssymptome auftauchen, aushändigen: www.rki.de/ncov-handzettel
     
  • Gleiches gilt für alle Betreiber von Flughäfen, Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen.
     
  • Luftfahrzeugführer haben bei Flügen aus dem Iran, Italien, Japan, Südkorea oder China vor der Landung in Deutschland die allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt Gesundheit den Behörden zu übergeben.
     
  • Reisende, die per Flugzeug oder Schiff aus dem Iran, Italien, Japan oder Südkorea in Deutschland einreisen, müssen vor Verlassen des Flugzeuges oder Schiffes Angaben zu Flug/Fahrt und zur persönlichen Erreichbarkeit für die nächsten 30 Tage nach Ankunft machen. Dies erfolgt per Aussteigerkarte:

  • Reisende von China nach Deutschland müssen zusätzlich dazu Angaben zu ihrem Aufenthaltsort in China, Kontaktpersonen und gesundheitlichem Befinden machen. Dafür ist folgende Aussteigerkarte auszufüllen: www.rki.de/ncov-aussteigekarten
     
  • Luftfahrtunternehmen, Reeder, Charterer und alle weiteren Personen, die für den Betrieb eines Schiffes verantwortlich sind, müssen bei Flügen und Fahrten aus dem Iran, Italien, Japan, Südkorea und China nach Deutschland die vorhandenen Daten nach Ankunft bis zu 30 Tage bereithalten.

 

Für Bahnreisende gilt eine Allgemeinverfügung der Bundespolizei:

  • Im öffentlichen Personenfern- und Regionalverkehr tätige Bahnunternehmen müssen COVID-19-Verdachtsfälle unverzüglich dem Führungs- und Lagedienst der Bundespolizei melden. Kontaktdaten und Informationen zum Aufbau der Meldung sind in der Allgemeinverfügung aufgeführt.
     
  • Tritt ein Verdachtsfall auf, müssen alle Reisende in diesem Zug die „Aussteigerkarte Bahnverkehr“ ausfüllen. Diese werden den Reisenden im Bedarfsfall ausgehändigt.

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